Seit der Saison 2014/15 wird jeder Stadionverbotsfall in Einzelfallprüfung von der damals neu eingeführten Kommission für Stadionverbote behandelt. Das Ziel ist es Stadionverbote mit größtmöglicher Transparenz und Fairness auszusprechen. Dabei werden im Rahmen der Stadionverbotsrichtlinien auch die Umstände des Falls und insbesondere die Person betrachtet. Die Kommission für Stadionverbote berät und entscheidet auch über mögliche Verkürzungen von Stadionverboten oder Bewährungsmodelle.
Neu wollen wir dem Datenschutz und Euren Persönlichkeitsrechten Rechnung tragen. Deshalb hat die Stadionverbotskommission einstimmig entschieden, künftig die Stadionverbote im Rahmen einer Anhörung mit Einzelgesprächen der Beteiligten zu bearbeiten.
Üblicherweise werden die betroffenen Personen im persönlichen Gespräch angehört. Ein Vorgespräch mit der Fanbetreuung wird empfohlen.
Die Stadionverbotskommission in Heidenheim wird vom Stadionverbotsbeauftragten einberufen. Im Rahmen einer Anhörung werden die folgenden Vertreter vom Stadionverbotsbeauftragten zum vorliegenden Stadionverbotsantrag einzeln gehört:
- Antragsbetroffener
- Sicherheitsbeauftragter
- Vertreter des Stadionverbotantragstellers
- Fanbeauftragter
- Fanvertreter
- Fanprojektmitarbeiter
oder eines jeweiligen Vertreters aus den genannten Funktionsgruppen. Sollte einer der vorgenannten Personen persönlich befangen sein (bspw. als Kläger), kann er die Sadionverbotskommission nicht einberufen und keine Entscheidung über das Stadionverbot treffen. In diesem Fall hat dies durch einen Stellvertreter zu erfolgen.
Die Kommission für Stadionverbote wird vom Vorstand des 1. FC Heidenheim 1846 berufen bzw. installiert. Die Kommission für Stadionverbote berät im Rahmen einer Anhörung über die vorliegenden Fälle (z. B. Aufhebung eines SV; SV auf Bewährung aussetzen, evtl. unter Auflagen; Reduzierung eines SV, evtl. unter Auflagen). Die endgültige Entscheidung liegt beim Stadionverbotsbeauftragten.
Was solltet ihr tun, wenn ihr ein Stadionverbot erhalten habt?
Ihr bekommt vom 1. FC Heidenheim 1846 einen Brief, in dem ihr darüber informiert werdet, dass gegen euch ein Antrag auf Stadionverbot gestellt wurde und in welchem euch gleichzeitig die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wird. Schreibt, dass ihr um eine Anhörung bittet. Legt idealerweise schon eine Stellungnahme bei. Der Stadionverbotsbeauftragte wird dann versuchen, euren Fall so schnell wie möglich zu bearbeiten und euch einen Terminvorschlag zur Anhörung zu zuschicken. Ihr kommt dann zu dem Termin und könnt im Rahmen einer Anhörung euren Standpunkt darlegen, falls nötig, können noch Nachfragen gestellt werden. Nachdem ihr euch geäußert habt, werden die weiteren Teilnehmer gehört. Die Entscheidung liegt beim Stadionverbotsbeauftragten, der die Kommission im Rahmen der Anhörung leitet. Diese Entscheidung wird euch spätestens zwei Wochen nach Anhörung schriftlich zugestellt und ggf. durch weitere Hinweise ergänzt.
Bestandteil des "Nationalen Konzepts Sport und Sicherheit". Dieses Konzept wurde federführend von der Innenminister-, Sportminister- und Jugendministerkonferenz, dem Bund, dem Städtetag, dem Deutschen Sportbund und dem Deutschen Fußball-Bund ausgearbeitet, um die Sicherheit bei Sportveranstaltungen zu verbessern und um bundeseinheitliche Regelungen sowohl für die (Gewalt-)Prävention als auch für den Umgang mit gewalttätigen Fans zu treffen. So verständigte man sich auf die Einrichtung von Fanprojekten, Musterstadionordnungen, bauliche Sicherheitsstandards in den Stadien, verbindliche Rahmenrichtlinien für Ordnungsdienste und eben die Einführung von bundesweiten Stadionverboten. Die entsprechenden Richtlinien sehen vor, dass ein Verein oder der DFB im Namen aller Vereine gegen Personen, die gegen die Stadionordnung verstoßen haben oder gegen die im Fußballzusammenhang ein Ermittlungsverfahren (z. B. wegen Körperverletzung oder Landfriedensbruch) eingeleitet wurde, ein bundesweit wirksames Stadionverbot verhängen können.
"Im Fußballzusammenhang" bedeutet, dass es sich um ein Fehlverhalten im oder am Stadion oder auf den An- und Abreisewegen gehandelt hat. Entweder wird der Verein durch den eigenen Ordnungsdienst über ein mögliches Fehlverhalten oder durch die Polizei über die Einleitung eines Strafermittlungsverfahrens gegen eine oder mehrere Personen informiert und gebeten, ein (bundesweites) Stadionverbot zu verhängen.
Der Verein erteilt dann – je nach Schwere der Vorwürfe – ein lokal begrenztes oder bundesweites Stadionverbot von 1-3 Jahren. Bevor es zur Erteilung eines Stadionverbotes kommt, sehen die Richtlinien allerdings vor, dass dem bzw. den Betroffenen ein Anhörungsrecht eingeräumt werden soll, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Perspektive darzustellen und um möglicherweise Entlastendes vorzubringen. Der 1. FC Heidenheim 1846 hat eine feste Kommission für Stadionverbote für diese Fälle eingerichtet.